Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm ist die Werbung einer sogenannten Postenbörse mit einem nicht näher erläuterten „Statt“-Preis irreführend, wenn nicht klargestellt ist, um was für einen Vergleichspreis es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Eine solche Preiswerbung ist mehrdeutig und kann von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher zum einen dahingehend verstanden werden, es handele sich bei dem durchgestrichenen um einen früher von der Postenbörse selbst geforderten Preis, der nunmehr gegenstandslos ist. Es könnte aber auch ein vom regulären Einzelhandel üblicherweise oder früher geforderter Preis oder die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gewesen sein. Der Betreiber der Postenbörse wurde verurteilt, die beanstandete Werbung zu unterlassen.
Urteil des OLG Hamm vom 24.01.2013
Aktenzeichen: 4 U 186/12
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