Die Werbung eines Schädlingsbekämpfungsunternehmens auf einem Internetportal mit Standorten, an denen es keine Niederlassungen betreibt, ist irreführend und somit wettbewerbswidrig. Erfahrungsgemäß geben Verbraucher ortsansässigen Schädlingsbekämpfern den Vorzug.
Behauptet das werbende Unternehmen, die Falschangaben nicht veranlasst zu haben, muss der Anspruchsteller, der einen Wettbewerbsverstoß geltend macht, grundsätzlich das Gegenteil beweisen. Allerdings können sich aus Gestaltung und Inhalt der Standortwerbung hinreichende Indizien für eine Veranlassung durch den Werbenden ergeben. So war im konkreten Fall auffällig, dass bei allen angegebenen Standorten dieselbe Adresse und als Telefonnummer der Eintrag „Anrufweiterleitung“ angegeben waren.
Urteil des OLG Köln vom 23.12.2016
Aktenzeichen: 6 U 119/16
WRP 2017, 335