Das Landgericht Regensburg untersagte dem Internetsuchservice Vereinigung Deutscher Prädikatsanwälte GmbH die Werbung und den Auftritt eines Internetportals mit der Angabe “Prädikatsanwalt”.
Das Gericht hielt die Verwendung des Begriffs “Prädikatsanwalt” in diesem Zusammenhang für irreführend. Der angesprochene Personenkreis geht bei dem Begriff davon aus, dass der sogenannte Prädikatsanwalt über eine besondere Qualifikation verfügt. Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, da die Aufnahme in den Suchdienst die Zulassung als Rechtsanwalt und ein nachgewiesenes Prädikatsexamen voraussetzt. Zum einen werden in verschiedenen Bundesländern recht unterschiedliche Anforderungen an ein Prädikatsexamen gestellt. Im Übrigen zeichnen – so die Urteilsbegründung – einen guten Rechtsanwalt mehr als nur gute Examensnoten aus.
Urteil des LG Regensburg vom 20.02.2009
Aktenzeichen: 2HK O 2062/08
Pressemitteilung des LG Regensburg