Die Werbung einer auf Managementdienstleistungen im Gesundheitswesen spezialisierten Gesellschaft für ein Zahngesundheitsprogramm als deutschlandweit „einziges Vollprogramm“, bei dem der Patient zahnärztliche Leistungen erhält, ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm irreführend und damit unzulässig, wenn nicht alle über die gesetzliche Regelversorgung hinausgehenden Leistungen angeboten werden.
Urteil des OLG Hamm vom 24.09.2013
Aktenzeichen: I-4 U 64/13
WRP 2014, 220