Ein Stromanbieter handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn er mit einem „Festpreis“ wirbt und sich erst aus einem sogenannten Sternchenhinweis ergibt, dass sich der Strompreis zu weniger als 60 Prozent aus einem „fixen“ Bestandteil zusammensetzt und der Rest von über 40 Prozent „variabel“ ist.
Urteil des OLG Hamm vom 08.11.2011
Aktenzeichen: I-4 U 58/11
WRP 2012, 247