Bietet ein Internethändler im Handel mit privaten Endkunden als Versandart auch den „versicherten Versand” der Ware an, handelt er irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das Landgericht Hamburg begründet dies damit, dass der Händler gemäß § 474 Abs. 2 BGB im Versandhandel mit Verbrauchern stets das Versandrisiko trägt. Bei dem Angebot des „versicherten Versands” könnte daher der Verbraucher ohne entsprechende Klarstellung unzutreffend davon ausgehen, bei der Wahl des unversicherten Versands habe er das Verlustrisiko zu tragen.
Beschluss des LG Hamburg vom 06.11.2007
Aktenzeichen: 315 O 888/07
Pressemitteilung des LG Hamburg