Bietet ein Internetdienstleister kostenlos und ohne Vorbedingungen einen Versicherungsvergleich an und bezeichnet er sich hierbei als „Ihr unabhängiger Versicherungsvergleich“ u.a. mit der Ankündigung, dass 300 Versicherer und 30.000 Tarife verglichen werden, so erwarten Besucher der Internetseite angesichts vergleichbarer Internetangebote mit vergleichbaren kostenlosen (bzw. werbefinanzierten) Dienstleistungen eine Zusammenstellung der preisgünstigsten Angebote durch ein neutrales Bewertungsportal.
Handelt es sich bei dem Anbieter des „unabhängigen Versicherungsvergleichs“ in Wirklichkeit jedoch um einen Versicherungsmakler, der in den Versicherungsvergleich ausschließlich solche Anbieter einbezieht, von denen er Provisionen erhält, aber günstigere Direktversicherer nicht berücksichtigt, so bedarf es einer unmissverständlichen Aufklärung hierüber. Andernfalls stellt sich das Angebot als irreführende (vergleichende) Werbung dar, die gerichtlich untersagt werden kann.
Urteil des OLG Hamburg vom 11.06.2008
Aktenzeichen: 5 U 95/07
OLGR Hamburg 2009, 567