Werden durch Internetangebote auch Endverbraucher angesprochen, ist der gewerbliche Anbieter nach der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet, stets die Endpreise, also einschließlich Mehrwertsteuer, zu nennen. Ein Autohändler, der auf der Internetseite mobile.de Fahrzeuge zu Nettopreisen anbietet, kann sich nicht darauf berufen, dass er die angebotenen Fahrzeuge ausschließlich an gewerbliche Wiederverkäufer veräußern wollte, worauf durch die Hinweise „Preis Export-FCA“ oder „Preis-Händler-Export-FCA“ ausdrücklich hingewiesen wurde.
Der Bundesgerichtshof hielt die im Fließtext des Angebots enthaltenen Hinweise für einen durchschnittlichen Privatkunden, der sich für die Angebote des Händlers interessiert, nicht verständlich. Werden auch Endverbraucher von dem Angebot angesprochen, kommt es nicht darauf an, ob der Verkauf tatsächlich nur an gewerbliche Kunden erfolgt.
Urteil des BGH vom 29.04.2010
Aktenzeichen: I ZR 99/08
WRP 2011, 55
GRUR 2011, 82