Eine zunehmende Anzahl von Menschen ist für esoterische Angebote empfänglich. Die nicht selten recht dubiosen Anbieter haben sich wie jedes andere Unternehmen auch an die „irdischen“ Regeln des Wirtschafts- und Wettbewerbsrechts zu halten. So erklärte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Werbung eines Vereins für „Therapeutische Reisen“ zu den Philippinen als irreführende Werbung gegen § 3 Nr. 1 Heilmittelwerbegesetz, weil dort suggeriert wurde, dass „Geist-Chirurgie“ einen therapeutischen Erfolg bewirke. Einer derartigen Werbeaussage fehlt jegliche wissenschaftliche Grundlage.
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 10.06.2010
AKtenzeichen: 6 U 42/09
Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG