Ein Dienstleistungsunternehmen, das gegen Entgelt u.a. Hotels, Massagestudios oder Gaststätten auf die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften prüfte und bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen dem Unternehmen ein Siegel verlieh, das als „Deutsches Hygienezertifikat“ bezeichnet wurde, ist vom Landgericht Berlin zur Unterlassung der Bewerbung und Verleihung des Zertifikats verurteilt worden.
Das Gericht hielt die von einem Verbraucherverband beanstandete Werbung für irreführend, da der Dienstleister den Eindruck erweckte, ein offizielles Hygieneinstitut würde erhöhte Hygienestandards prämieren. Das war aber gerade nicht der Fall, da für die „Auszeichnung“ von den Unternehmen lediglich die gesetzlich vorgeschriebenen Maßgaben verlangt wurden. Zusätzliche Qualitätskriterien gab es nicht. Dieser Eindruck wurde von dem Dienstleister aber durch die Verwendung des Siegels erweckt.
Urteil des LG Berlin vom 02.02.2010
Aktenzeichen: 15 O 249/09
WRP 2010, 672