Ein Unternehmen bot im Internet esoterische Gesundheitsprodukte an wie z.B. Silikonpads, die zur Abwehr von Elektrosmog und zur gesundheitlichen Verbesserung von Speisen und Getränken dienen sollen, wobei die Wirkungsweise den Anbieterangaben zufolge auf sogenannter Bionen-Energie basiert. Kunden sollten die Pads bei sich tragen bzw. beim Essen unter die Teller legen. Ein Verband zum Schutz des lauteren Wettbewerbs hielt diese Art der Gesundheitswerbung für unzulässig und nahm den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sah in dem Angebot ebenfalls eine unzulässige Irreführung der Verbraucher. Wer – wie hier – gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen trifft, muss bei entsprechenden substanziierten Beanstandungen die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen können. Er muss klarstellen, dass sein Wirkversprechen wissenschaftlich abgesichert ist, oder die behauptete Wirkung im einstweiligen Verfügungsverfahren zumindest glaubhaft machen. Die Irreführung wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Werbeaussagen durch Formulierungen wie „soll“, „dazu bestimmt“ oder „kann“ relativiert werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2012
Aktenzeichen: 4 U 163/12
SuP 2012, 737