Täuscht ein gewerblicher Internetanbieter in einem sozialen Netzwerk private Nutzer im Rahmen des Registrierungsvorgangs über Art und Umfang der mit dem Import von Kontaktdaten verbundenen Datennutzung, so handelt es sich um eine im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG wettbewerblich relevante Irreführung.
Urteil des BGH vom 14.01.2016
Aktenzeichen: I ZR 65/14
CR 2016, 596