Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte das Registergericht die Bezeichnung „Bau“ in einer Firma für Akustik- und Trockenbau ab, weil hierdurch der Eindruck erweckt werde, dass auch Bauausführungen in Form des Maurerbetonbaus vorgenommen würden.
Das Kammergericht Berlin hingegen hielt die Verwendung des Firmenbestandteils „Bau“ bei gleichzeitiger Angabe des Unternehmensgegenstandes „Durchführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten“ für zulässig. Das Registerverfahren ist danach auf ein „Grobraster“ bei der Prüfung der Eignung zur Irreführung beschränkt. Durch den Hinweis auf die tatsächlich angebotenen Bauleistungen ist eine Irreführung in ausreichendem Maß ausgeschlossen.
Beschluss des KG Berlin vom 08.09.2009
Aktenzeichen: 1 W 403/08
jurisPR-HaGesR 12/2009, Anm. 3