Durch die Mietrechtsreform 2015 wurde nicht nur die sogenannte Mietpreisbremse, sondern auch eine Einschränkung der Honoraransprüche von Wohnungsmaklern nach dem sogenannten Bestellerprinzip eingeführt. Nunmehr kann eine Vermittlungsprovision nur noch vom Auftraggeber verlangt werden.
Ein Wohnungsmakler, der nach der Gesetzesänderung mit der Aussage „Unsere Kunden – ihre neuen Mieter? Für Vermieter kostenfrei. Wir suchen für unsere vorgemerkten Kunden in guter Wohnlage … vertrauen auch Sie Ihre Immobilie unseren Experten an!“ wirbt, handelt wettbewerbswidrig, weil er dadurch die angesprochenen Vermieter täuscht und die Mieterkunden aufgrund der gegebenen Irreführung möglicherweise zu einer fehlgeleiteten Entscheidung veranlasst. Die in der Werbeanzeige verwendete Formulierung kann nämlich nur für den ersten bzw. den einzigen Mietinteressenten (Kunde des Maklers) hinsichtlich der Wohnung eines Vermieters gelten. Ein weiteres Anbieten dieser Wohnräume darf gemäß § 6 Abs. 1 WoVermRG (Wohnungsvermittlungsgesetz) nur dann erfolgen, wenn der Makler einen entsprechenden Auftrag vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten erhalten hat.
Urteil des LG Stuttgart vom 30.09.2015
Aktenzeichen: 14 O 76/15
ZfIR 2015, 889
RdW 2016, 31