Macht ein Kunde gegenüber einem Unternehmen vertragliche Ansprüche geltend (hier Flugverspätungsentschädigung), kann es eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellen, wenn der Unternehmer in seinem Antwortschreiben zur Abweisung der Ansprüche des Kunden eine ihm nachteilige höchstrichterliche Rechtsprechung unrichtig wiedergibt oder durch unwahre Angaben eine solche Rechtsprechung negiert.
Nicht zu beanstanden ist hingegen, wenn der Unternehmer dem Kunden, der sich auf eine für ihn günstige Rechtsprechung berufen hat, in sachlicher Form erklärt, dass er diese Rechtsauffassung für unzutreffend hält und in dem konkreten Fall von einem anderslautenden Urteil ausgeht und er daher den Anspruch als unbegründet zurückweist.
Urteil des OLG Frankfurt vom 17.11.2011
Aktenzeichen: 6 U 126/11
GRUR-RR 2012, 161
BB 2012, 266