Hat das Jobcenter für einen Wohnungsmieter im Rahmen des Arbeitslosengeldes II die Kosten für die Unterkunft übernommen und versehentlich auch noch nach rechtzeitig angezeigter Beendigung des Mietverhältnisses im Wege der Direktzahlung an den bisherigen Vermieter gezahlt, kann es – was bislang rechtlich umstritten war – laut Bundesgerichtshof von diesem unmittelbar die Herausgabe der ohne rechtlichen Grund erfolgten Zuvielzahlung verlangen. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht schutzwürdig, da er mit Beendigung des Mietverhältnisses wusste, dass ihm die weitere Mietzahlung nicht zusteht.
Urteil des BGH vom 31.01.2018
Aktenzeichen: VIII ZR 39/17
NZM 2018, 195