Wer bei der Zwangsversteigerung einer Immobilie mitsteigern will, sollte die gesamte Zeit an dem Versteigerungstermin teilnehmen. Wird im Termin bekannt gegeben, dass nach den Versteigerungsbedingungen Rechte im Wert von über 43.000 Euro bestehen bleiben, und erscheint der Bieter erst nach diesem Hinweis, kann er die durch ihn erfolgte Ersteigerung des Objekts später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn der gebotene Preis in Unkenntnis der Belastung viel zu hoch ist.
Beschluss des BGH vom 05.06.2008
Aktenzeichen: V ZB 150/07
NJW 2008, 2442