Ein Urlaubsanspruch entfällt nach deutschem Recht spätestens am Ende des betreffenden Kalenderjahres bzw. des gesetzlichen Übertragungszeitraumes von drei Monaten, sofern keine abweichenden tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht rechtzeitig antreten kann.
Dem trat nun der Europäische Gerichtshof entgegen. Bei einem ordnungsgemäß krank geschriebenen Arbeitnehmer darf die Fortdauer des Urlaubsanspruchs nicht von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer während des Bezugszeitraumes gearbeitet hat. Daher kann ein Verlust des Anspruchs am Ende des Bezugszeitraums bzw. Übertragungszeitraums nur dann eintreten, wenn der betroffene Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit gehabt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht für Arbeitnehmer, die während des gesamten Bezugszeitraums und/oder über den Übertragungszeitraum hinaus krank geschrieben sind. Nach dieser Entscheidung lässt sich der Verlust des Urlaubsanspruchs im Krankheitsfall rechtlich nicht mehr aufrecht erhalten.
Urteil des EuGH vom 20.01.2009
Aktenzeichen: C-520/06
Der Betrieb 2009, 234