Wird ein Hartz-IV-Empfänger zu einer persönlichen Vorsprache eingeladen, muss das zuständige Jobcenter die Fahrkosten des Arbeitslosen vollständig erstatten. Die Erstattungspflicht besteht auch dann, wenn der Arbeitssuchende witterungsbedingt eine (hier um 2 km) längere, aber sichere und schnellere Fahrtstrecke genommen hat, um zu dem Besprechungstermin zu kommen.
Urteil des BayLSG vom 27.03.2012
Aktenzeichen: L 11 AS 774/10
SozSich 2012, 198