Das Sozialgericht Braunschweig hat entschieden, dass ein Kind, das zusammen mit seinen Eltern Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch bezieht, auch die Kosten für einen dauerhaften Nachhilfeunterricht verlangen kann, sofern – wie hier – die Klassenlehrerin wegen Sprech- und Schreibschwächen für die Fächer Deutsch und Englisch Nachhilfeunterricht empfiehlt.
Urteil des SG Braunschweig vom 08.08.2013
Aktenzeichen: S 17 AS 4125/12
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