Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs.1 S.1 BGB).
Steht einem Arbeitnehmer nach einer bestimmten Betriebszugehörigkeit in dem neuen Betrieb eine Jubiläumszahlung zu, bestimmt sich die Zahl der Dienstjahre grundsätzlich allein anhand der Zugehörigkeit zum aktuellen Betrieb. Bei einem Betriebsübergang kann sich die Betriebszugehörigkeit zu dem früheren Betrieb allenfalls dann auswirken, wenn auch der alte Arbeitgeber eine Jubiläumszahlung zugesichert hat. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich die Zugehörigkeit in dem früheren Unternehmen nicht aus. Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck einer Jubiläumszahlung, die Betriebstreue des Mitarbeiters zu honorieren. Hiermit wäre eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern nicht zu vereinbaren.
Urteil des BAG vom 26.09.2007
Aktenzeichen 10 AZR 657/06
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