Kinder bzw. Jugendliche haften nach Vollendung des 7. Lebensjahres und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 828 Abs. 3 BGB nur dann persönlich, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht haben.
Eine persönliche Haftung eines 12- und eines 17-Jährigen nahm das Brandenburgische Oberlandesgericht an, nachdem diese bei Fahrübungen mit einem abgemeldeten und somit nicht haftpflichtversicherten Pkw auf einem Privatgrundstück ein anderes, dort abgestelltes Fahrzeug beschädigt hatten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die beiden angesichts ihres Alters die Gefährlichkeit ihres Tuns voraussehen und nach dieser Einsicht hätten handeln können. Auch die Mutter des 17-Jährigen und Halterin des Pkws haftete für den entstandenen Schaden, da sie ihrem Sohn die Fahrzeugschlüssel überlassen hatte, damit dieser an dem Wagen herumbasteln konnte. Daran änderte auch nichts, dass sie ihren Sohn ermahnt hatte, nicht mit dem abgemeldeten Fahrzeug zu fahren. Maßgebend war, dass sie ihm das Fahrzeug überlassen und ihm so seine Benutzung ermöglicht hatte.
Urteil des OLG Brandenburg vom 30.11.2012
Aktenzeichen: 6 U 36/12
Verkehrsrecht aktuell 2013, 20