Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken genügt ein Finanzberater seiner Pflicht zur objektgerechten Beratung durch Übergabe eines Prospekts nur dann, wenn dem Kapitalanleger die Kenntnis vom Inhalt des Prospekts noch vor Vertragsschluss möglich ist. Wird dem Kunden ein umfangreicher Prospekt erst während des Beratungsgesprächs übergeben, das mit der Zeichnung der Kapitalanlage endet, ist eine derartige Kenntnisnahme in der Regel nicht möglich. Der Kapitalanlageberater haftet dem Kunden dann für einen in der Folge eingetretenen Kapitalverlust.
Beschluss des OLG Saarbrücken vom 18.12.2012
Aktenzeichen: 4 U 234/11 – 74
jurisPR-BKR 5/2013, Anm. 4
MDR 2013, 612