Eine Bank, die einen Kunden über eine Kommanditbeteiligung an einem Medienfonds berät, muss ungefragt auf den Erhalt von Provisionen hinweisen. Ein Interessenkonflikt bei der Anlageberatung besteht auch dann, wenn die Provision weniger als 15 Prozent des Anlagekapitals beträgt. Unterbleibt die somit gebotene Aufklärung, kann der Kunde etwaige Verluste und das bezahlte Agio als Schadensersatz geltend machen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 20.10.2009
Aktenzeichen: 14 U 98/08
jurisPR-HaGesR 2/2010, Anm. 6
VuR 2010, 34