Hat ein Bankkunde durch sein früheres Anlageverhalten bekanntermaßen bereits Erfahrungen mit Zertifikaten und Derivaten gesammelt, ist die Beratungspflicht des Anlageberaters einer Bank beim erneuten Ankauf derartiger Papiere erheblich eingeschränkt. Ein Hinweis auf den hochspekulativen Charakter einer solchen Anlageform wäre – so das Oberlandesgericht Schleswig – ein bloßer Formalismus ohne entsprechenden Informationsgewinn für den Anleger. Von einem erfahrenen Kapitalanleger kann auch ohne Weiteres erwartet werden, dass ihm das Fehlen einer Einlagensicherung bei Zertifikaten bekannt ist. Diesbezüglich erübrigt sich daher ebenfalls ein entsprechender Warnhinweis.
Beschluss des OLG Schleswig vom 27.01.2012
Aktenzeichen: 5 U 70/11
jurisPR-BKR 9/2012, Anm. 3
MDR 2012, 534