Ist zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken ein Beratungsvertrag zustande gekommen, genügt der Verkäufer seiner Beratungspflicht nicht schon dann, wenn er zwar die Funktionsweise eines Mietpoolvertrags erläutert und dem Käufer vor Augen führt, dass sich im Falle von Leerständen der Ertrag sämtlicher Mietpoolmitglieder mindert, er jedoch nicht darauf hinweist, dass in dem dem Käufer vorgerechneten Mietertrag kein angemessenes Mietausfallrisiko einkalkuliert ist.
Kann der Kapitalanleger danach Schadensersatz vom Verkäufer verlangen, muss er sich durch das Anlagegeschäft erzielte Steuervorteile nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn er die Schadensersatzleistung wieder zu versteuern hat.
Urteil des BGH vom 30.11.2007
Aktenzeichen: V ZR 284/06
BGHR 2008, 277
NJW 2008, 649