Vermittelt oder empfiehlt eine Bank ihren Kunden Kapitalanlagen, für deren Verkauf sie Provisionen („verdeckte Rückvergütungen“) erhält, muss das Kreditinstitut nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von sich aus über diesen Umstand aufklären. Nur so können die Kunden beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder (auch) im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.
Weiß der Kunde, dass die Bank eine Rückvergütung erhält, deren genaue Höhe ihm jedoch nicht offengelegt wurde, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Vergütung ab. Hierauf käme es nur an, wenn das Kreditinstitut die Höhe der Rückvergütung falsch angegeben hätte. Denn in diesem Fall würde der Anleger davon ausgehen, über die Höhe der Rückvergütung pflichtgemäß aufgeklärt worden zu sein. Dann fehlt es nämlich an der Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die beratende Bank ergibt. Wurde er – wie im vorliegenden Fall – über die Höhe der Provision im Unklaren gelassen, beginnt die Verjährungsfrist bereits mit der Zeichnung der Kapitalanlage zu laufen.
Urteil des BGH vom 26.02.2013
Aktenzeichen: XI ZR 498/11
ZIP 2013, 615
BB 2013, 705