Bei einer Kapitalanlage muss der Verbraucher auf die Risiken der Geldanlage hingewiesen werden. Anlageberater müssen sich die Kenntnisnahme der Anlagerisiken durch den Anleger ausdrücklich bestätigen lassen.
Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn es in der Beitrittserklärung zu einem Solarfonds in einer gesondert von dem Anleger unterschriebenen Rubrik heißt, er habe den Beteiligungsprospekt erhalten und vollinhaltlich zur Kenntnis genommen. Ein Empfangsbekenntnis über die Anlagerisiken muss stets getrennt vom sonstigen Vertragstext erteilt werden und darf keine weiteren Erklärungen umfassen. Es muss räumlich und drucktechnisch deutlich abgehoben sein, wobei sich die Unterschrift allein auf das Empfangsbekenntnis als rein tatsächlichen Vorgang der körperlichen Übergabe und Entgegennahme der Erklärung bezieht und keine weitere Erklärung umfassen darf. Ist der Anlageberater danach seinen Aufklärungspflichten nicht nachgekommen, hat er seinem Kunden den durch die Kapitalanlage entstandenen Schaden zu ersetzen.
Urteil des BGH vom 10.01.2019
Aktenzeichen: III ZR 109/17
MDR 2019, 301