Ein Kapitalanleger ist gehalten, einen ihm ausgehändigten Prospekt zur Kenntnis zu nehmen. Aus der Kenntnisnahme des Prospekts allein ergibt sich jedoch noch nicht, dass der Anleger stets grob fahrlässig handelt, wenn er die Geldanlage tätigt, obwohl die Angaben des Vermittlers mit den im Prospekt enthaltenen Hinweisen nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Nimmt der Anleger vom Vermittler einen zum Zweck der Aufklärung ausgehändigten Prospekt zur Kenntnis und verharmlost der Vermittler in einem Beratungsgespräch die dort beschriebenen Risiken, haftet der Vermittler für die unrichtige Beschreibung der Chancen und Risiken der Anlage auf Schadensersatz, wenn der Kunde durch die riskante Kapitalanlage sein Geld teilweise oder ganz verliert.
Das Oberlandesgericht Celle bejaht jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten des Anlegers, sofern dieser schriftlich eine andere als die erfolgte Beratung bestätigt und sich dann nicht Gewissheit über die Richtigkeit der Beratung verschafft. In diesem Fall scheidet jeder Ersatzanspruch wegen Falschberatung aus.
Beschluss des OLG Celle vom 03.11.2008
Aktenzeichen: 11 U 198/08
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