Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden Kapitaleinkünfte anstelle der pauschalen Besteuerung in Höhe von 25 Prozent dem für Arbeitseinkünfte geltenden niedrigeren individuellen Steuersatz unterworfen (sogenannte Günstigerprüfung). Auch in diesem Fall gilt jedoch, dass die auf Kapitalerträge entfallenden Kosten (z.B. Depotgebühren) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Urteil des BFH vom 28.01.2015
Aktenzeichen: VIII R 13/13
DStR 2015, 565
DB 2015, 656