Nach der seit 1. Mai 2015 geltenden Neuregelung des § 558 Abs. 3 BGB dürfen Wohnungsmieten innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent erhöht werden (Kappungsgrenze). Die Kappungsgrenze beträgt 15 Prozent, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist. Die Landesregierungen werden gesetzlich ermächtigt, die Gebiete mit Wohnungsmangel durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Als erstes Landesverfassungsgericht hat nun der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die auf dieser Grundlage getroffene Landesregelung, wonach in bestimmten Städten und Gemeinden die Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen 15 Prozent beträgt, nicht gegen Verfassungsrecht verstößt.
Urteil des VerfGH München vom 16.06.2015
Aktenzeichen: Vf. 12-VII-14
WuM 2015, 409