Eine arbeitsvertraglich vereinbarte Karenzentschädigung ist eine Gegenleistung für die Unterlassung von Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere vom Wettbewerbsverbot zurücktreten. Ein Rücktritt wirkt dabei für die Zeit nach dem Zugang der Erklärung und führt in der Folgezeit zum Entfallen der wechselseitigen Pflichten.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber trotz mehrmaliger Mahnung die Karenzentschädigung nicht gezahlt. Daher war der Arbeitnehmer zum Rücktritt, in dem er erklärte, sich „ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden“ zu fühlen, berechtigt. Ihm stand somit eine Karenzentschädigung nur bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zu.
Urteil des BAG vom 31.01.2018
Aktenzeichen: 10 AZR 392/17
Pressemitteilung des BAG