Macht ein Versicherungsnehmer bei der Geltendmachung von Kaskoansprüchen wegen eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber seiner Versicherung wahrheitswidrige Angaben über die Laufleistung oder Vorschäden des gestohlenen Fahrzeugs, führt diese Falschangabe auch dann grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens, wenn der Versicherungsnehmer die Falschangabe nachträglich berichtigt.
Die Versicherung kann sich jedoch dann nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit berufen, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat dieselbe Versicherung einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages selbst reguliert, so kennt sie diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. In einem derartigen Fall kann der Versicherungsnehmer trotz der Falschangaben den Ersatz des Diebstahlschadens verlangen.
Urteil des BGH vom 11.07.2007
Aktenzeichen IV ZR 332/05
NJW 2007, 2700