Verlässt der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung entgegen seiner nach den Versicherungsbedingungen bestehenden Aufklärungsobliegenheit unerlaubt den Unfallort, ist im Regelfall davon auszugehen, dass dies mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer verbunden ist. Dies führt daher stets zum Verlust des Vollkaskoschutzes. Die Behauptung des Versicherungsnehmers, er sei nach dem Unfall verstört gewesen und habe deshalb den Ort sogleich verlassen, vermag die Unfallflucht nicht zu rechtfertigen und ändert daher nichts an der Leistungsfreiheit der Versicherung.
Urteil des OLG Naumburg vom 21.06.2012
Aktenzeichen: 4 U 85/11
NJW-RR 2013, 37