Grob fahrlässig handelt, wer sein Navigationsgerät erst programmiert, wenn er sich bereits auf der Autobahn befindet. Verursacht der Autofahrer einen Auffahrunfall während er mit dem „Navi“ hantiert, muss die Kaskoversicherung nicht für den Schaden an seinem Wagen aufkommen.
Urteil des LG Potsdam vom 26.06.2009
Aktenzeichen: 6 O 32/09
VRR 2009, 442