Nach den Vertragsbedingungen für Kfz-Kaskoversicherungen (AKB) hat der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestands und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die Aufklärungsobliegenheit kann auch dadurch verletzt werden, dass der Versicherungsnehmer die Unfallstelle verlässt und dadurch den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 142 StGB (Fahrerflucht) erfüllt.
Nicht selten berufen sich Autofahrer, die des unerlaubten Entfernens von der Unfallstelle beschuldigt werden, auf einen angeblichen Unfallschock. Das Landgericht Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass ein vorsatz- oder schuldausschließender Unfallschock selten eine solche Stärke erreicht, dass eine die Willensfreiheit beeinflussende Bewusstseinsstörung vorliegt. Daher sind hohe Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Versicherten zu stellen.
Urteil des LG Düsseldorf vom 03.12.2010
Aktenzeichen: 22 S 179/10
jurisPR-VerkR 19/2011, Anm. 4