Ein Versicherungsnehmer verliert seinen Anspruch auf Ersatz eines Kaskoschadens, wenn er in der Schadensanzeige nur einen von drei Vorschäden angibt und dies noch einmal gegenüber dem Versicherer ausdrücklich bestätigt. In einem derartigen Fall ist von einem arglistigen Verhalten auszugehen, das die Regulierungsentscheidung des Versicherers beeinflussen soll.
Der Versicherte kann sich auch nicht auf eine versehentliche Falschangabe berufen, wenn ihm die zwei Vorschäden gut bekannt gewesen sein mussten, da wegen des ersten verschwiegenen Vorschadens ein langjähriger Rechtsstreit geführt wurde und bei dem zweiten Schaden eine Reparaturbestätigung erst einen Tag vor dem neuen Versicherungsfall vorlag.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.08.2012
Aktenzeichen: I-4 U 133/11
jurisPR-VerkR 2/2013, Anm. 2
Schaden-Praxis 2013, 24