Ein Rotlichtverstoß ist in aller Regel als grob fahrlässiges Verhalten zu werten und führt daher zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung, wenn der Versicherte durch sein Fehlverhalten einen Unfall verursacht. Das Landgericht Düsseldorf ließ die Rechtfertigung des Rotlichtfahrers, er sei durch ein hinter ihm dicht auffahrendes Fahrzeug und dessen Spurwechsel so irritiert gewesen, dass er die rote Ampel übersehen habe, nicht gelten.
Urteil des LG Düsseldorf vom 09.02.2007
Aktenzeichen: 11 O 198/06
Pressemitteilung des LG Düsseldorf