Werden Ansprüche gegenüber der Kfz-Kaskoversicherung im Fall eines Totalschadens durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht (fiktive Schadensabrechnung) stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Brutto- oder Netto-Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen ist. Das Landgericht Dortmund legt die für eine derartige Schadensabwicklung geltenden Grundsätze wie folgt dar:
„Mehrwertsteuer, die im Wiederbeschaffungswert nicht enthalten ist, kann auch nicht vom Wiederbeschaffungswert abgezogen werden. Unter Wiederbeschaffungswert ist der Preis zu verstehen, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadensereignisses bezahlen muss. Es ist daher bei fiktiver Abrechnung zu unterscheiden, wie das Fahrzeug auf dem Markt üblicherweise gehandelt wird. Wird ein Fahrzeug nur auf dem Privatmarkt gehandelt, ist keine Umsatzsteuer abzuziehen. Wird das Fahrzeug überwiegend regelbesteuert gehandelt, ist der volle Regelsteuersatz von 19 Prozent vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen. Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen ist nur der geringere Differenzsteuersatz von 2,5 Prozent abzuziehen. Danach kann bei fiktiver Abrechnung ein Mehrwertsteueranteil nur dann abgezogen werden, wenn und soweit dieser bei tatsächlicher Ersatzbeschaffung angefallen wäre.“
Beschluss des LG Dortmund vom 08.09.2016
Aktenzeichen: 2 S 7/16
jurisPR-VersR 1/2017 Anm. 6