Bei einem grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Versicherungsnehmers wird die Kaskoversicherung in der Regel von ihrer Leistungspflicht frei. Einen derartigen Fall bejahte das Oberlandesgericht Hamm bei einem Pkw-Fahrer, der nach einem Ampelstopp mit weit überhöhter Geschwindigkeit anfuhr. Hierbei entstand durch den Reifenabrieb eine „Qualmwolke“, das Fahrzeug drehte sich dann beim Abbiegeversuch nach links um die eigene Achse und prallte gegen eine Leitplanke. An der Annahme einer Unfallverursachung durch grobe Fahrlässigkeit änderte auch nichts, dass der Unfallfahrer nicht daran gedacht hatte, dass das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) des Wagens ausnahmsweise ausgeschaltet war.
Urteil des OLG Hamm vom 10.08.2007
Aktenzeichen: 20 U 218/06
r+s 2007, 453