Falsche oder unvollständige Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung können zu deren teilweiser oder vollständiger Leistungsfreiheit führen. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe an, bei dem der Versicherte nach einem Unfall wahrheitswidrig angegeben hatte, er sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und das Unfallfahrzeug gehöre nicht zu seinem Betriebsvermögen. Dem Versicherungsnehmer war aber bekannt, dass das Fahrzeug steuerlich von Anfang an als Geschäftsfahrzeug seines Einzelhandelsgeschäfts behandelt worden war.
Für den zur Leistungsfreiheit der Versicherung gehörenden objektiven Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit ist erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Tatsachen kennt, zu denen er Angaben machen soll. Das ist schon dann anzunehmen, wenn Angaben bewusst und für den Versicherer nicht erkennbar ins Blaue hinein gemacht und so Falschauskünfte billigend in Kauf genommen werden. Der Versicherte konnte sich daher nicht darauf berufen, die Frage nach der Vorsteuerberechtigung nicht richtig verstanden zu haben.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.10.2007
Aktenzeichen: 12 U 9/07
NJW-RR 2008, 44