Der Halter eines BMW 525D Touring/Edition Sport meldete seiner Kaskoversicherung den Diebstahl seines Fahrzeugs. Dabei verschwieg er bei der Frage nach Vorschäden, dass der Wagen durch einen früheren Unfall bereits einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Als der Wagen nach Zahlung der Entschädigungssumme ausgebrannt aufgefunden wurde, berichtigte er seine Angaben hinsichtlich des Vorschadens. Die Versicherung verlangte daraufhin das Geld zurück.
Das Saarländische Oberlandesgericht bejahte die Leistungsfreiheit der Versicherung. Wer bewusst falsche Angaben zu wertbildenden Eigenschaften des versicherten Fahrzeugs macht, verliert seinen Versicherungsschutz. Hat der Versicherungsnehmer – wie hier – dabei arglistig gehandelt, kann er seine Obliegenheitsverletzung auch nicht durch eine nachträgliche Richtigstellung wieder beseitigen. Ist nicht auszuschließen, dass die falschen Angaben bereits zu einem Nachteil für den Versicherer geführt haben oder nicht freiwillig berichtigt worden sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit.
Urteil des OLG Saarbrücken vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 5 U 614/07-58
OLGR Saarbrücken 2008, 624