Behauptet der Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden unzutreffenderweise die vollumfängliche Reparatur des Unfallfahrzeuges, liegt darin eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die zur vollständigen Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers führt.
Beschluss des OLG Stuttgart vom 27.04.2010
Aktenzeichen: 7 U 46/10
Schaden-Praxis 2010, 370