Ein Fahrzeughalter machte bei seiner Vollkaskoversicherung den Ersatz für einen Brandschaden an dem versicherten Fahrzeug geltend. Die Versicherung hielt dem entgegen, der Brand, bei dem der Wagen vollständig zerstört wurde, sei u.a. auf einen nicht fachgerechten Einbau des Musikverstärkers, eines Navigationsgeräts sowie von Steuergeräten für geänderte Rückleuchten zurückzuführen und verweigerte die Versicherungsleistung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ließ den Einwand der Versicherung nicht gelten. Zum einen konnte der unsachgemäße Einbau der Geräte nicht eindeutig als Brandursache festgestellt werden. Zum anderen kam es letztlich darauf gar nicht an. Ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers und damit eine Leistungsfreiheit der Versicherung kann stets nur dann angenommen werden, wenn dem Versicherungsnehmer der mangelhafte Einbau der Zusatzausstattung bekannt war. Diese Kenntnis konnte die Kaskoversicherung dem Geschädigten, der den Wagen gebraucht erworben hatte, nicht nachweisen. Im Ergebnis war der gesamte Schaden zu ersetzen.
Urteil des OLG Karlsruhe 17.09.2013
Aktenzeichen: 12 U 43/13
MDR 2013, 1276
DAR 2013, 643