Das Oberlandesgericht Rostock weist darauf hin, dass in Polen Fahrzeugdiebstähle an der Tagesordnung sind und jederzeit mit Personen gerechnet werden muss, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl, insbesondere von Luxusfahrzeugen, Ausschau halten und spontan eine passende Gelegenheit ausnutzen.
Ein Autofahrer, der in Polen die Entwendung seines Wagens dadurch ermöglicht, dass er aus seinem Fahrzeug (hier neuwertiger Audi A8) aussteigt, dabei den Schlüssel stecken lässt, um das Auto herum auf die Beifahrerseite geht und sich dort mit einem Passanten unterhält, handelt grob fahrlässig und kann daher keinen Ersatz von der bestehenden Kaskoversicherung verlangen.
Urteil des OLG Rostock vom 07.11.2008
Aktenzeichen: 5 U 153/08
NJW-Spezial 2009, 11