Ein Autofahrer verliert nicht nur dann den Versicherungsschutz durch seine Vollkaskoversicherung, wenn er trotz absoluter Fahruntüchtigkeit, also bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr, ein Kraftfahrzeug führt. Die Versicherung kann sich allerdings auch schon bei Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit, die bereits ab 0,3 Promille bestehen kann, auf ihre Leistungsfreiheit berufen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzutreten, wie z.B. Schlangenlinien fahren, eine verwaschene Aussprache und Wahrnehmungsfehler.
Kommt ein leicht alkoholisierter Autofahrer ohne erkennbaren Grund auf gerader Strecke von der Fahrbahn ab, ist davon auszugehen, dass der Fahrfehler auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Die Versicherung muss dann nicht für den Schaden aufkommen.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 08.12.2010
Aktenzeichen: 31 C 1869/10-17
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