Das Überfahren einer Rotlichtampel ist wegen der damit verbundenen Gefahren für den Straßenverkehr in aller Regel objektiv als grob fahrlässig anzusehen. Dies hat zur Folge, dass eine bestehende Vollkaskoversicherung den am Fahrzeug des Versicherungsnehmers entstandenen Unfallschaden nicht zu ersetzen hat. Der Nachweis für das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens muss von der Versicherung geführt werden.
In Ausnahmefällen kann aber auch bei einem Rotlichtverstoß ein grob fahrlässiges Verhalten auszuschließen sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist (hier an ungewöhnlicher Stelle angebrachte Ampel, die nur Rot- und Gelblicht anzeigt) sowie bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen.
Urteil des OLG Köln vom 27.02.2007
Aktenzeichen: 9 U 1/06
DAR 2007, 647