Ein Autofahrer nahm seine Vollkaskoversicherung wegen eines Wildunfalls auf Ersatz der Reparaturkosten in Anspruch. Die Versicherung hegte Zweifel an den Angaben ihres Versicherungsnehmers und beauftragte eine Woche nach dem Vorfall einen Gutachter, der an dem Fahrzeug keinerlei Spuren für einen Wildschaden feststellen konnte. Die Versicherung verweigerte daraufhin jegliche Zahlung. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte die Versicherungsgesellschaft trotzdem zum Ersatz des Fahrzeugschadens.
Zunächst hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Haarwild gekommen ist. Dies konnte der Autofahrer durch Vorlage des Polizeiprotokolls, in dem „Wildunfall, Haaranhaftung erkennbar und Blutspuren …“ vermerkt war. Das Gericht sah den Gegenbeweis durch die Versicherung nicht dadurch erbracht, dass nach einer Woche keinerlei Spuren eines Unfalls mit Haarwild mehr festgestellt werden konnten, zumal das Fahrzeug die ganze Zeit im Freien gestanden war. Kann danach weder ein Zusammenstoß noch ein Nichtzusammenstoß mit letzter Sicherheit bewiesen werden, so hat die Fahrzeugvollversicherung den Schaden auszugleichen.
Urteil des OLG Hamm vom 20.02.2008
Aktenzeichen: 20 U 134/07
NZV 2008, 579