Leichtsinnigerweise gab der Verkäufer eines gebrauchten Pkws den Wagen und die Fahrzeugpapiere gegen Zahlung per Scheck heraus. Als sich herausstellte, dass der Scheck nicht gedeckt war, war der vermeintliche Käufer längst über alle Berge. Der geprellte Verkäufer meldete den Verlust seines Fahrzeugs der bestehenden Kaskoversicherung. Diese verweigerte die Ersatzleistung mit dem Hinweis, die Versicherung gelte nur für Diebstahl und Unterschlagung, aber nicht für den Kfz-Verlust durch Betrug.
Das Landgericht Dortmund sah dies ebenso. Das Verhalten des „Käufers“ war weder als Diebstahl noch als Unterschlagung zu werten. Strafrechtlich lag zweifelsfrei Betrug vor, der nach den Versicherungsbedingungen nicht gedeckt ist.
Urteil des LG Dortmund vom 21.11.2007
Aktenzeichen: 22 O 96/07
NJW-Spezial 2008, 202