Nach dem 2006 eingeführten § 2 Abs. 3a StVO ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehört in erster Linie eine geeignete Bereifung. Nicht jeder Verstoß gegen diese Vorschrift berechtigt Vollkaskoversicherungen, den Ersatz eines Schadens zu verweigern, der durch einen Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen entstanden ist. Dies gilt insbesondere in Gegenden, in denen nicht zwingend mit geschlossener Schneedecke auf den Straßen zu rechnen ist.
Urteil des LG Hamburg vom 02.07.2010
Aktenzeichen: 331 S 137/09
jurisPR-VerkR 20/2010, Anm. 3
DAR 2010, 473